Die MediosApotheke stellt beim Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung ölige Cannabidiol-Lösung zum Einnehmen in Arzneibuchqualität in individuellen Konzentrationen her, aus der Reinsubstanz oder aus CBD-Vollextrakten. Dabei wird entweder das aktive, decarboxylierte Cannabidiol als pulverförmige Reinsubstanz ohne sonstige Beimischungen unter Erwärmen in einem Trägeröl (Mittelkettigen Triglyceriden) gelöst, oder CBD-Vollextrakte werden auf die gewünschte CBD Konzentration verdünnt.
Neben den öligen Lösungen fertigen wir auch feste orale, wie z.B. Kapseln, oder rektale Darreichungsformen auf CBD-Basis patientenindividuell an.
Die Eignung des Wirkstoffs CBD für die Anwender sollte zuvor ärztlich überprüft werden. Die Verordnung als Rezepturarzneimittel ist möglich. Die Einnahme von CBD-Zubereitungen mit individuell angepassten Konzentrationen und Dosierungen ist bei der Behandlung verschiedener Erkrankungen und Beschwerdebilder ratsam. Dazu beraten wir Sie gerne nach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sowie zu Möglichkeiten der Kostenübernahme.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen sowie Anmerkungen zum Thema Cannabidiol zu kontaktieren. Wirhelfen Ihnen gerne weiter – u.a. zu möglichen Einsatzgebieten und Dosierungen! Sie erreichen uns per E-Mail, telefonisch oder persönlich vor Ort! Wir freuen uns auf den Austausch!
Mitglied von:
VCA – VERBAND DER CANNABIS VERSORGENDEN APOTHEKEN e.V.
Mitglied von:
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V

Nach Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist Cannabidiol verschreibungspflichtig. Für die Rezeptur mit CBD ist ein Privatrezept oder – nach erfolgreich beantragter Kostenübernahme der Krankenkasse – ein rosafarbenes (Muster 16) Rezept (bzw. E-Rezept) notwendig.
Aus Apothekersicht ist Cannabidiol ein Arzneimittel. Dies sind „Stoffe oder Zubereitungen aus
Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als
Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer
Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder
tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können,
um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder
metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine
medizinische Diagnose zu erstellen.“ (§ 2 Absatz 1 Arzneimittelgesetz).
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt zu CBD fest: “Cannabidiol
aktiviert Rezeptoren des körpereigenen Cannabinoidsystems. Im Tiermodell und teilweise in
klinischen Humanstudien konnte gezeigt werden, dass es anxiolytische, antipsychotische,
antiemetische, neuroprotektive, antikonvulsive, sedative und antiinflammatorische, Eigenschaften
hat. Diese Eigenschaften sind eindeutig als pharmakologisch zu beschreiben. Cannabidiol beeinflusst
physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder auch metabolische
Wirkungen erheblich.” (BVL – Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co (bund.de)).
Hinzu kommt, dass die CBD-Zubereitungen, die zur effektiven Therapie bestimmter Erkrankungen
empfohlen sind, in ihrer Konzentration meist ein Vielfaches über denen von CBD-Ölen liegen, die es
in Supermärkten und Drogerien zu erwerben gibt. Hier bedarf es auch einer ausführlichen Beratung
mit genauen Einnahmehinweisen und Aufklärung zu möglichen Nebenwirkungen, sowie möglichen
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln.
In CBD Vollextrakten sind neben dem Cannabidiol noch andere Cannabinoide und Terpene enthalten.
Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass die in den Vollextrakten enthaltenen Terpene die
Wirkung des Cannabidiols verstärken (Entourage-Effekt) und der Patient dadurch eine niedrigere
Dosierung benötigt, als bei der CBD-Lösung aus der Reinsubstanz. Die meisten Vollextrakte enthalten auch höhere Konzentrationen an THC.
für die Rezeptur aus der CBD Reinsubstanz ein Privatrezept oder – nach erfolgreich beantragter
Kostenübernahme der Krankenkasse – ein rosafarbenes (Muster 16) Rezept ausreicht.
Seit Januar 2019 wurden alle Hanfextrakte und Cannabinoide (also auch CBD) in den Novel-Food-Katalog aufgenommen.
Das bedeutet: CBD zum Verzehr (z. B. als Öl, Kapseln, Gummibärchen) braucht eine EU-Zulassung als neuartiges Lebensmittel.
Diese Zulassung gibt es bisher nicht – deshalb dürfen solche Produkte nicht als Lebensmittel verkauft werden.
Was Sie in Drogerien finden, sind meist CBD-Kosmetika oder CBD-haltige Medizinprodukte, die nur zur äußerlichen Anwendung deklariert sind. Eine gesetzlich geregelte Toleranz für den CBD-Gehalt von der deklarierten Inhaltsangabe gibt es hier nicht. Die Hersteller müssen eigene Spezifikationen definieren und nachweisen, dass das Produkt sicher, wirksam und gleichbleibend ist.
Manche CBD-haltige Öle sind als Aromaöle deklariert – diese sind rechtlich ebenfalls nicht zum Verzehr gedacht, sondern sollen z.B. der „Geruchsverbesserung in Räumen“ (z. B. in Duftlampen) dienen.
Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht bekannt waren oder für die kein nennenswerter Verzehr belegt ist, gelten als neu und müssen erst bestimmte toxikologische Studien durchlaufen, um die Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe nachzuweisen. Erst dann darf dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Bisher konnte mit keinem der Anträge auf Zulassung von Cannabidiol (CBD) als neuartiges Lebensmittel eine sichere Verwendung nachgewiesen werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weist in einer Stellungnahme auf erhebliche Datenlücken hin. Insbesondere fehlen aussagekräftige Humanstudien zur Verträglichkeit, Daten zu Stoffwechsel und Wechselwirkungen, zu möglichen Auswirkungen auf Organe, Psyche und Fortpflanzung sowie zu Nanopartikel-Aspekten. Solange diese Informationen nicht vorliegen, kann eine Unbedenklichkeit von CBD als Lebensmittel nicht bestätigt werden.
Quelle: https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2022.7322
Nein, zudem sind diese zum Teil von unkontrollierter Qualität und es kommt zu unkontrollierten Dosierungen durch den Patienten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) darf die tatsächliche Menge des Wirkstoffinhalts bis zu 50% (!) von den Inhaltsangaben der Verpackung abweichen. Bei Arzneimitteln sind höchstens +/-5% Abweichung erlaubt. Für eine ausreichende Wirkung sollte die decarboxylierte Form des CBD vorliegen. In NEM wird oft der Cannabidiolgehalt als Gesamtes angegeben, auch wenn es zur Hälfte nur in der wirklosen Säureform vorliegt. Oft fehlen Angaben zu den genauen Inhaltsstoffen (z.B. Pflanzenart, Pflanzenteile, Menge) oder Extraktionsmethoden. Weil diese Angaben oft unvollständig oder gar nicht vorhanden sind, ist es selbst für Fachleute schwer einzuschätzen, wie gut und sicher ein NEM wirklich ist.
Man findet in CBD-Präparaten immer wieder Verunreinigungen mit Pestiziden, Schwermetallen, Pilzen oder Lösungsmitteln oder einen zu hohen THC-Gehalt, der unter die Verschreibungspflicht fällt. Es könnten THC-Dosen aufgenommen werden, die im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5mg pro Person und Tag liegen. In diesen Fällen wären pharmakologische Wirkungen zu erwarten.
Da in diesem Dosisbereich mit dem Auftreten von psychomotorischen Wirkungen wie verminderter Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit gerechnet werden muss, können mit dem Verzehr unkontrollierter hanfhaltiger Mittel auch Einschränkungen der Tauglichkeit im Straßenverkehr und bei der Bedienung gefährlicher Maschinen verbunden sein und Drogen-Tests positiv ausfallen. Das gilt insbesondere für Vielverzehrer derartiger Produkte. Die psychomotorischen Effekte können zudem durch alkoholische Getränke und bestimmte Arzneimittel verstärkt werden.
Für die Kostenübernahme von CBD-Zubereitungen ist es notwendig einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, wenn Sie einem geringeren THC-Gehalt als 0,2% THC enthalten. Sie fallen nicht unter den Anspruch auf Kostenübernahme nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V.

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