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Arneimittel­zubereitungen aus Cannabidiol

Die MediosApotheke stellt beim Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung ölige Cannabidiol-Lösung zum Einnehmen in Arzneibuchqualität in individuellen Konzentrationen her, aus der Reinsubstanz oder aus CBD-Vollextrakten. Dabei wird entweder das aktive, decarboxylierte Cannabidiol als pulverförmige Reinsubstanz ohne sonstige Beimischungen unter Erwärmen in einem Trägeröl (Mittelkettigen Triglyceriden) gelöst, oder CBD-Vollextrakte werden auf die gewünschte CBD Konzentration verdünnt.

Neben den öligen Lösungen fertigen wir auch feste orale, wie z.B. Kapseln, oder rektale Darreichungsformen auf CBD-Basis patientenindividuell an.

Die Eignung des Wirkstoffs CBD für die Anwender sollte zuvor ärztlich überprüft werden. Die Verordnung als Rezepturarzneimittel ist möglich. Die Einnahme von CBD-Zubereitungen mit individuell angepassten Konzentrationen und Dosierungen ist bei der Behandlung verschiedener Erkrankungen und Beschwerdebilder ratsam. Dazu beraten wir Sie gerne nach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sowie zu Möglichkeiten der Kostenübernahme.

Zögern Sie nicht uns bei Fragen sowie Anmerkungen zum Thema Cannabidiol zu kontaktieren. Wirhelfen Ihnen gerne weiter – u.a. zu möglichen Einsatzgebieten und Dosierungen! Sie erreichen uns per E-Mail, telefonisch oder persönlich vor Ort! Wir freuen uns auf den Austausch!

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FAQ

Aus Apothekersicht ist Cannabidiol ein Arzneimittel. Dies sind „Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.“ (§ 2 Absatz 1 Arzneimittelgesetz).

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt zu CBD fest: “Cannabidiol aktiviert Rezeptoren des körpereigenen Cannabinoidsystems. Im Tiermodell und teilweise in klinischen Humanstudien konnte gezeigt werden, dass es anxiolytische, antipsychotische, antiemetische, neuroprotektive, antikonvulsive, sedative und antiinflammatorische, Eigenschaften hat. Diese Eigenschaften sind eindeutig als pharmakologisch zu beschreiben. Cannabidiol beeinflusst physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder auch metabolische Wirkungen erheblich.” (BVL – Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co (bund.de)).

Hinzu kommt, dass die CBD-Zubereitungen, die zur effektiven Therapie bestimmter Erkrankungen empfohlen sind, in ihrer Konzentration meist ein Vielfaches über denen von CBD-Ölen liegen, die es in Supermärkten und Drogerien zu erwerben gibt. Hier bedarf es auch einer ausführlichen Beratung mit genauen Einnahmehinweisen und Aufklärung zu möglichen Nebenwirkungen, sowie möglichen Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln.
In CBD Vollextrakten sind neben dem Cannabidiol noch andere Cannabinoide und Terpene enthalten. Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass die in den Vollextrakten enthaltenen Terpene die Wirkung des Cannabidiols verstärken (Entourage-Effekt) und der Patient dadurch eine niedrigere Dosierung benötigt, als bei der CBD-Lösung aus der Reinsubstanz. Da die meisten Vollextrakte höhere Konzentrationen an THC enthalten, die über der Konzentration von 0,2% liegen, fallen Sie unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und müssen auf einem BTM-Rezept verordnet werden, während.

für die Rezeptur aus der CBD Reinsubstanz ein Privatrezept oder – nach erfolgreich beantragter Kostenübernahme der Krankenkasse – ein rosafarbenes (Muster 16) Rezept ausreicht.
Im Januar 2019 wurde der Novel-Food Katalog geändert, alle Hanfextrakte des Industriehanfs und darin enthaltene Cannabinoide gelten seither als neuartige Lebensmittel, somit auch Cannabidiol (CBD). Es gibt momentan noch keine Zulassung für Cannabidiol als Lebensmittel zum Verzehr.
Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht bekannt waren oder für die kein nennenswerter Verzehr belegt ist, gelten als neu und müssen erst bestimmte toxikologische Studien durchlaufen, um die Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe nachzuweisen. Erst dann darf dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Nein, zudem sind diese zum Teil von unkontrollierter Qualität und es kommt zu unkontrollierten Dosierungen durch den Patienten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) darf die tatsächliche Menge des Inhalts 50% (!) von den Inhaltsangaben der Verpackung abweichen. Bei Arzneimitteln sind höchstens 5% Abweichung erlaubt. Für eine ausreichende Wirkung sollte die decarboxylierte Form des CBD vorliegen. In NEM wird oft der Cannabidiolgehalt als Gesamtes angegeben, auch wenn es zur Hälfte nur in der wirklosen Säureform vorliegt. Oft fehlen Angaben zu Inhaltsstoffen oder Extraktionsmethoden. Man findet in CBD-Präparaten immer wieder Verunreinigungen mit Pestiziden, Schwermetallen, Pilzen oder Lösungsmitteln oder einen zu hohen THC-Gehalt, der unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Es könnten THC-Dosen aufgenommen werden, die im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5mg pro Person und Tag liegen. In diesen Fällen wären pharmakologische Wirkungen zu erwarten. Da in diesem Dosisbereich mit dem Auftreten von psychomotorischen Wirkungen wie verminderter Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit gerechnet werden muss, können mit dem Verzehr unkontrollierter hanfhaltiger Lebensmittel auch Einschränkungen der Tauglichkeit im Straßenverkehr und bei der Bedienung gefährlicher Maschinen verbunden sein und Drogen-Tests positiv ausfallen. Das gilt insbesondere für Vielverzehrer derartiger Produkte. Die psychomotorischen Effekte können zudem durch alkoholische Getränke und bestimmte Arzneimittel verstärkt werden.
Nein, zudem sind diese zum Teil von unkontrollierter Qualität und es kommt zu unkontrollierten Dosierungen durch den Patienten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) darf die tatsächliche Menge des Inhalts 50% (!) von den Inhaltsangaben der Verpackung abweichen. Bei Arzneimitteln sind höchstens 5% Abweichung erlaubt. Für eine ausreichende Wirkung sollte die decarboxylierte Form des CBD vorliegen. In NEM wird oft der Cannabidiolgehalt als Gesamtes angegeben, auch wenn es zur Hälfte nur in der wirklosen Säureform vorliegt. Oft fehlen Angaben zu Inhaltsstoffen oder Extraktionsmethoden.

Man findet in CBD-Präparaten immer wieder Verunreinigungen mit Pestiziden, Schwermetallen, Pilzen oder Lösungsmitteln oder einen zu hohen THC-Gehalt, der unter das Betäubungsmittelgesetz fällt. Es könnten THC-Dosen aufgenommen werden, die im Bereich der arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5mg pro Person und Tag liegen. In diesen Fällen wären pharmakologische Wirkungen zu erwarten.

Da in diesem Dosisbereich mit dem Auftreten von psychomotorischen Wirkungen wie verminderter Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit gerechnet werden muss, können mit dem Verzehr unkontrollierter hanfhaltiger Lebensmittel auch Einschränkungen der Tauglichkeit im Straßenverkehr und bei der Bedienung gefährlicher Maschinen verbunden sein und Drogen-Tests positiv ausfallen. Das gilt insbesondere für Vielverzehrer derartiger Produkte. Die psychomotorischen Effekte können zudem durch alkoholische Getränke und bestimmte Arzneimittel verstärkt werden.

Für die Kostenübernahme von CBD-Zubereitungen ist es notwendig einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.

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