Cannabidiol- Zubereitungen (CBD)
Die MediosApotheke stellt beim Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung ölige Cannabidiol-Lösung zum Einnehmen in Arzneibuchqualität in individuellen Konzentrationen her, aus der Reinsubstanz oder aus CBD-Vollextrakten. Dabei wird entweder das aktive, decarboxylierte Cannabidiol als pulverförmige Reinsubstanz ohne sonstige Beimischungen unter Erwärmen in einem Trägeröl (Mittelkettigen Triglyceriden) gelöst, oder CBD-Vollextrakte werden auf die gewünschte CBD Konzentration verdünnt.
Neben den öligen Lösungen fertigen wir auch feste orale, wie z.B. Kapseln, oder rektale Darreichungsformen auf CBD-Basis patientenindividuell an.
Die Eignung des Wirkstoffs CBD für die Anwender sollte zuvor ärztlich überprüft werden. Die Verordnung als Rezepturarzneimittel ist möglich. Die Einnahme von CBD-Zubereitungen mit individuell angepassten Konzentrationen und Dosierungen ist bei der Behandlung verschiedener Erkrankungen und Beschwerdebilder ratsam. Dazu beraten wir Sie gerne nach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen, sowie zu Möglichkeiten der Kostenübernahme.
Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als
Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer
Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder
tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können,
um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder
metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine
medizinische Diagnose zu erstellen.“ (§ 2 Absatz 1 Arzneimittelgesetz)
aktiviert Rezeptoren des körpereigenen Cannabinoidsystems. Im Tiermodell und teilweise in
klinischen Humanstudien konnte gezeigt werden, dass es anxiolytische, antipsychotische,
antiemetische, neuroprotektive, antikonvulsive, sedative und antiinflammatorische, Eigenschaften
hat. Diese Eigenschaften sind eindeutig als pharmakologisch zu beschreiben. Cannabidiol beeinflusst
physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder auch metabolische
Wirkungen erheblich.” (BVL – Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co (bund.de))
empfohlen sind, in ihrer Konzentration meist ein Vielfaches über denen von CBD-Ölen liegen, die es
in Supermärkten und Drogerien zu erwerben gibt. Hier bedarf es auch einer ausführlichen Beratung
mit genauen Einnahmehinweisen und Aufklärung zu möglichen Nebenwirkungen, sowie möglichen
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln
In CBD Vollextrakten sind neben dem Cannabidiol noch andere Cannabinoide und Terpene enthalten.
Es gibt wissenschaftliche Hinweise darauf, dass die in den Vollextrakten enthaltenen Terpene die
Wirkung des Cannabidiols verstärken (Entourage-Effekt) und der Patient dadurch eine niedrigere
Dosierung benötigt, als bei der CBD-Lösung aus der Reinsubstanz. Da die meisten Vollextrakte höhere
Konzentrationen an THC enthalten, die über der Konzentration von 0,2% liegen, fallen Sie unter das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und müssen auf einem BTM-Rezept verordnet werden, während
für die Rezeptur aus der CBD Reinsubstanz ein Privatrezept oder – nach erfolgreich beantragter
Kostenübernahme der Krankenkasse – ein rosafarbenes (Muster 16) Rezept ausreicht.
darin enthaltene Cannabinoide gelten seither als neuartige Lebensmittel, somit auch Cannabidiol
(CBD). Es gibt momentan noch keine Zulassung für Cannabidiol als Lebensmittel zum Verzehr.
nennenswerter Verzehr belegt ist, gelten als neu und müssen erst bestimmte toxikologische Studien
durchlaufen, um die Unbedenklichkeit der Inhaltsstoffe nachzuweisen. Erst dann darf dieses
Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
Gemeinschaftsantrag für die Zulassung von CBD-haltigen Produkten mit einem CBD Anteil bis zu 10%
bei der Europäischen Kommission unter Beteiligung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA) gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Sicherheit der
Erzeugnisse zu belegen.
hanfhaltigen Lebensmitteln und die THC Referenzdosis der EFSA (Akute Referenzdosis – ARfD). Es darf
nur 1ug (0,001mg) THC je Kilogramm Körpergewicht mit der Nahrung aufgenommen werden bzw.
darf der Gehalt an THC in einer Zubereitung 0,2% nicht übersteigen. Dieser Wert wird von den
meisten Produkten überschritten und diese fallen somit dann sogar unter das
Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Deshalb führt die EIHA toxikologische Studien zur Sicherheit von
THC in Lebensmitteln durch, damit diese gesetzlich festgelegten, niedrigen Referenzwerte zukünftig
erhöht werden. Ob und wann diese Zulassungen erfolgen ist noch nicht bekannt.
Dosierungen durch den Patienten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) darf die tatsächliche
Menge des Inhalts 50% (!) von den Inhaltsangaben der Verpackung abweichen. Bei Arzneimitteln sind
höchstens 5% Abweichung erlaubt. Für eine ausreichende Wirkung sollte die decarboxylierte Form
des CBD vorliegen. In NEM wird oft der Cannabidiolgehalt als Gesamtes angegeben, auch wenn es zur
Hälfte nur in der wirklosen Säureform vorliegt. Oft fehlen Angaben zu Inhaltsstoffen oder
Extraktionsmethoden.
Schwermetallen, Pilzen oder Lösungsmitteln oder einen zu hohen THC-Gehalt, der unter das
Betäubungsmittelgesetz fällt. Es könnten THC-Dosen aufgenommen werden, die im Bereich der
arzneilich eingesetzten Dosen von ≥ 2,5mg pro Person und Tag liegen. In diesen Fällen wären
pharmakologische Wirkungen zu erwarten.
Für die Kostenübernahme von CBD-Zubereitungen ist es notwendig einen Antrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Zögern Sie nicht uns bei Fragen sowie Anmerkungen zum Thema Cannabidiol zu kontaktieren. Wir
helfen Ihnen gerne weiter – u.a. zu möglichen Einsatzgebieten und Dosierungen! Sie erreichen uns per E-Mail, telefonisch oder persönlich vor Ort! Wir freuen uns auf den Austausch!